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Erfahrungsmedizin, Komplementärtherapie und Praxen mit Zusatzversicherungsbezug
Das ErfahrungsMedizinische Register EMR führt Therapeutinnen und Therapeuten mit EMR-Qualitätslabel und macht sie über ein Online-Verzeichnis auffindbar. Für viele Praxen ist EMR deshalb Teil der Anerkennung gegenüber Patientinnen, Patienten und Versicherern.
EMR und Tarif 590 erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Das Label betrifft Qualität, Registrierung und Auffindbarkeit; Tarif 590 betrifft die strukturierte Rechnungsstellung.
Was EMR im Praxisalltag bedeutet
Eine EMR-Registrierung kann für Patientinnen und Patienten eine Rolle spielen, wenn sie vor einer Behandlung prüfen möchten, ob ihre Zusatzversicherung Leistungen einer bestimmten Methode vergütet.
Für die Praxis bedeutet das: registrierte Methoden, Name, Praxisdaten und Rechnungsangaben müssen konsistent sein. Wenn die Rechnung eine Methode oder Leistung ausweist, die nicht zur Anerkennung passt, entstehen Rückfragen.
Abgrenzung zu Tarif 590 und ZSR
Tarif 590 beschreibt Leistungen und Tarifziffern. Die ZSR-Nummer identifiziert den Leistungserbringer. EMR beschreibt eine Qualitäts- und Registrierungsebene. Alle drei Ebenen können auf derselben Rechnung auftauchen, erfüllen aber unterschiedliche Aufgaben.
In der Praxisverwaltung gehören diese Angaben zu den Stammdaten. Sie sind keine austauschbaren Freitexte und müssen regelmässig geprüft werden.
Kommunikation mit Patientinnen und Patienten
Praxen kommunizieren klar, dass Patientinnen und Patienten ihre konkrete Versicherungsdeckung selbst prüfen müssen. Eine EMR-Registrierung ist keine allgemeine Zusage zur Rückerstattung.
Auf Websites, Formularen und Rechnungen müssen Anerkennungen präzise genannt werden. Aussagen wie 'krankenkassenanerkannt' können ohne Kontext irreführend sein.
EMR-Daten aktuell halten
- Registrierte Methoden und Personen aktuell halten.
- Praxisadresse und Kontaktdaten mit Rechnungsdaten abgleichen.
- Patientenkommunikation nicht als Vergütungsgarantie formulieren.
- Tarif-590-Positionen passend zur Methode prüfen.
- Änderungen in der Software und auf der Website gleichzeitig nachführen.
Typische Fehler
- EMR-Label als gesicherte Kostenzusage darstellen.
- Nicht registrierte Methoden gleich abrechnen wie registrierte Methoden.
- Website, Rechnung und Registerdaten auseinanderlaufen lassen.
- EMR, ASCA und NVS/SPAK sprachlich vermischen.
Fragen aus der Praxis
Ist EMR eine Krankenkasse?
Nein. EMR ist ein Register beziehungsweise Qualitätslabel und kein Versicherer. Die Vergütung entscheidet die jeweilige Versicherung im Rahmen des konkreten Versicherungsvertrags.
Kann ich mit EMR direkt nach Tarif 590 abrechnen?
EMR und Tarif 590 sind unterschiedliche Ebenen. Für die Rechnung müssen Tarifpositionen, ZSR-Daten, Methode und Versicherungsanforderungen zusammenpassen.
Wo sollen EMR-Angaben geführt werden?
Anerkennungen und Methoden gehören nachvollziehbar in die Praxisverwaltung, damit Rechnungen und Patientenkommunikation konsistent bleiben.
Anerkennung und Abrechnung getrennt führen
In PRAXSYS lassen sich Praxisdaten und Rechnungen strukturiert führen. Die Registerprüfung bleibt bei den zuständigen Stellen.
Zur TarifübersichtVerwandte Themen
Abrechnung
Tarif 590
Tarif 590 standardisiert ambulante komplementärmedizinische Leistungen in der Zusatzversicherung. Anerkennung, Vergütung und Praxisbewilligung bleiben separate Themen.
Anerkennung
ASCA
ASCA ist ein Qualitätslabel für Komplementärmedizin. Für Praxen zählt, Anerkennung, Weiterbildung, Methode und Rechnungsstellung getrennt zu führen.
Verband und Qualität
NVS / SPAK
NVS ist ein Berufsverband für Naturheilkunde und Komplementärtherapie; SPAK ist das Qualitätslabel im NVS-Umfeld. Für die Praxis müssen Mitgliedschaft, Label und Rechnungsdaten getrennt verstanden werden.
Identifikation
ZSR-Nummer
Die ZSR-Nummer identifiziert medizinische Leistungserbringer im Zahlstellenregister. Für Abrechnung und Versichererkommunikation muss sie exakt zur Praxis, Tätigkeit und Situation passen.
Quellen und weiterführende Links
Stand, Zuständigkeit und Details können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte gelten die Angaben der zuständigen Behörden, Registerstellen, Versicherer, Verbände und Fachpersonen.