Tarif 590: Abrechnung in der Komplementärmedizin

Was Tarif 590 regelt, wofür Therapeutinnen und Therapeuten ihn brauchen und was Praxen bei Software, ZSR-Nummer und Rückforderungsbelegen prüfen müssen.

Für wen diese Seite gedacht ist

Komplementärtherapie, Alternativmedizin und therapeutische Praxen

Tarif 590 ist die schweizweit gültige Liste ambulanter komplementärmedizinischer Leistungen gemäss Zusatzversicherung (VVG). Er ordnet Methoden, Verrichtungen und Techniken einheitlichen Tarifpositionen zu, damit Rechnungen und Rückforderungsbelege für Patientinnen, Patienten und Versicherer lesbar sind.

Wichtig: Tarif 590 ist kein Qualitätslabel und keine Kostenzusage. Ob eine Leistung vergütet wird, hängt unter anderem von Versicherung, Zusatzversicherung, Anerkennung, Methode, ZSR-Nummer und korrekter Rechnungsstellung ab.

Was Tarif 590 konkret regelt

Der Tarif beschreibt abrechenbare komplementärmedizinische Leistungen mit Tarifziffern. Dadurch wird nicht der Preis einer Behandlung festgelegt, sondern die Bezeichnung und Struktur der Leistung vereinheitlicht.

Für Praxen hat das konkrete Folgen: Falsche oder veraltete Tarifziffern können zu Rückfragen, Korrekturen oder Ablehnungen führen. Die Praxissoftware muss die aktuelle Tarifversion unterstützen und die Rechnungsdaten korrekt in den Rückforderungsbeleg übernehmen.

  • Tarifpositionen beschreiben Leistungen; die Vergütung wird separat geprüft.
  • Die Rechnung muss zur Methode, Anerkennung und ZSR-Nummer passen.
  • Versionen können sich ändern; die eingesetzte Software muss aktuell gehalten werden.

Was separat geklärt werden muss

Fachliche Anerkennungen durch EMR, ASCA, NVS/SPAK oder andere Stellen werden separat geprüft. Dasselbe gilt für kantonale Bewilligungen, Berufshaftpflicht, Patienteninformation und Versicherungsdeckung.

Eine korrekte Tarifziffer allein genügt nicht für eine Vergütung. In der Praxis prüfen Versicherer weitere Angaben wie Anerkennung, Methode, Datum, Patientendaten, Behandlungsdauer, ZSR-Nummer und Versicherungsprodukt.

Software-Anforderungen in der Praxis

Eine Tarif-590-fähige Praxissoftware muss mehr leisten als Rechnungen auszugeben: Patientendaten, Leistungen, Behandlungsdaten, ZSR-Nummer, Zahlungsinformationen, Rückforderungsbeleg und QR-Zahlteil gehören zusammen.

Vor der ersten produktiven Rechnung prüft die Praxis, ob Anerkennungen, ZSR-Daten, Bankdaten und Tarifpositionen korrekt eingerichtet sind.

Vor der ersten Tarif-590-Rechnung prüfen

  • Registrierung/Anerkennung und Methode sind aktuell.
  • ZSR-Nummer und Praxisdaten sind korrekt hinterlegt.
  • Die aktuelle Tarif-590-Version ist in der Software verfügbar.
  • Rückforderungsbeleg und QR-Zahlteil werden mit echten Testdaten kontrolliert.
  • Patientinnen und Patienten wissen, dass Vergütung von ihrer Zusatzversicherung abhängt.

Typische Fehler

  • Tarif 590 mit EMR-, ASCA- oder NVS/SPAK-Anerkennung gleichsetzen.
  • Alte PDF-Formulare oder veraltete Tarifpositionen weiterverwenden.
  • Mehrere Standorte, Methoden oder ZSR-Nummern ungenau abbilden.
  • Den Rückforderungsbeleg nicht vor dem ersten echten Versand testen.

Fragen aus der Praxis

Ist Tarif 590 für alle Therapeutinnen und Therapeuten verpflichtend?

Er ist der genutzte Standard für viele ambulante komplementärmedizinische Leistungen in der Zusatzversicherung. Ob und wie er für eine konkrete Praxis gilt, muss anhand Methode, Anerkennung, Versicherer und Berufsorganisation geprüft werden.

Garantiert Tarif 590 eine Rückerstattung?

Nein. Tarif 590 standardisiert die Rechnungsstellung. Eine Rückerstattung hängt von Versicherungsvertrag, Anerkennung, Methode und Prüfung durch den Versicherer ab.

Brauche ich zusätzlich eine ZSR-Nummer?

Für viele Abrechnungsprozesse ist die ZSR-Nummer zentral. Ob Ihre Praxis eine benötigt und welche Nummer korrekt ist, lässt sich direkt bei SASIS beziehungsweise der zuständigen Stelle prüfen.

Tarif 590 in PRAXSYS einrichten

In PRAXSYS lassen sich Leistungen, Patientendaten, QR-Rechnungen und Rückforderungsbelege zusammenführen.

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Quellen und weiterführende Links

Stand, Zuständigkeit und Details können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte gelten die Angaben der zuständigen Behörden, Registerstellen, Versicherer, Verbände und Fachpersonen.